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Wichtige Steueränderungen ab 2016

Wichtige Steueränderungen ab 2016

Abbau der kalten Progression und Anpassung von Familienleistungen

Die Bunderegierung hat im Juli 2015 für Bürgerinnen und Bürger steuerliche Entlastungen in einem Volumen von über 5 Milliarden Euro pro Jahr auf den Weg gebracht. Entsprechend den Ergebnissen des 10. Existenzminimumberichts wurden Erhöhungen des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für die Jahre 2015 und 2016 beschlossen. Zum vollständigen Abbau der kalten Progression auf tariflicher Ebene wird ergänzend mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 der Steuertarifverlauf entsprechend der Inflation der Jahre 2014 und 2015 angepasst. Hinzukommen Verbesserungen gezielt für Familien durch Erhöhungen des Kindergeldes, des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und des Kinderzuschlags für Geringverdiener:

  • Anhebung des Grundfreibetrags ab 2015 von 8.354 Euro auf 8.472 Euro und ab 2016 auf 8.652 Euro.
  • Rechtsverschiebung der übrigen Tarifeckwerte 2016 um die in der aktuellen gesamtwirtschaftlichen Projektion der Bundesregierung für die Jahre 2014 und 2015 enthaltenen Inflationsraten von insgesamt knapp 1,5 Prozent.
  • Anhebung des Kinderfreibetrags für 2015 auf 2.256 Euro (ein Elternteil) beziehungsweise 4.512 Euro (Elternpaar), für 2016 auf 2.304 Euro (ein Elternteil) beziehungsweise 4.608 (Elternpaar).
  • Anhebung des Kindergeldes von monatlich 184 Euro für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte und 215 Euro ab dem vierten Kind um 4 Euro ab 2015 und weitere 2 Euro ab 2016.
  • Anhebung des Kinderzuschlags um einen Betrag von 20 Euro auf 160 Euro monatlich ab dem 1. Juli 2016.
  • Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 1.908 Euro ab 2015 und Staffelung nach der Kinderzahl. Er steigt für das zweite und jedes weitere Kind nochmals um jeweils 240 Euro.

Abbau von Bürokratie

Zum 1. Januar 2016 werden die Grenzbeträge für Buchführungspflichten im Handelsgesetzbuch und in der Abgabenordnung angehoben. Dadurch wird eine größere Zahl von kleinen Unternehmen als bislang von der Buchführungspflicht befreit und damit von unnötiger Bürokratie entlastet. Für Umsätze pro Geschäfts-/Wirtschaftsjahr gilt nunmehr ein Schwellenwert von mehr als 600.000 € (bislang 500.000 €) und für Gewinne aus Gewerbebetrieb/Land- und Forstwirtschaft pro Wirtschaftsjahr gilt ein Schwellenwert von mehr als 60.000 € (bislang 50.000 €).

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